Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei öffentlich‐rechtlicher Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung ab 1. April 2023 per Telefon möglich

15.12.2022

Menschen in Absonderung dürfen grundsätzlich das Haus nicht verlassen, sodass sie im Regelfall bei einer symptomatischen Erkrankung nach aktuellem Stand der AU-RL auf eine Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde oder im Rahmen eines ärztlichen Hausbesuches angewiesen sind. Da weder alle Arztpraxen die Videosprechstunde anbieten noch alle Versicherten die Videosprechstunde einsetzen können, bedarf es für die besondere Fallgestaltung der Absonderung einer Regelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung. Dies soll unabhängig von der Corona-Pandemie auch für weitere Absonderungsnotwendigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz gelten.
Auch in den Fällen, in denen die Absonderung aufgrund der Empfehlung durch eine hierfür zuständige Behörde erfolgt, kommen zur Umsetzung eines wirksamen Infektions-schutzes die gleichen Einschränkungen zum Tragen.

Die zur Zeit befristet geltenden Corona-Sonderregelung zur Möglichkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege, auf Basis einer telefonischen Anamnese, gilt bis zum 31.März 2023.

Danach kann durch die neue Regelung für Beschäftigte, die einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung unterliegen oder bei denen eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht, sowohl die erstmalige Feststellung als auch die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung jeweils für Zeiträume von bis zu sieben Kalendertagen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung, erfolgen.

Durch das Inkrafttreten am 1. April 2023 wird sichergestellt, dass die neue generelle Regelung für Absonderungsfälle nahtlos an die Corona-Sonderregelung anknüpft. Die Beratungen zu diesem Thema wurden auf Antrag durch die Patientenvertretung in Gang gesetzt.