Außerklinische Intensivpflege

1. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL):
Anpassung der Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege (AKI)

2. Überprüfung der Qualifikationsanforderungen an Ärztinnen und Ärzte, die nach § 8 der AKI-Richtlinie das Entwöhnungspotenzial bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erheben

3. Weitere Anpassung der Übergangsregelung gemäß §1a HKP-RL

Unterausschuss Veranlasste Leistungen

Stand der Beratungsverfahren

zu 1.:

  • 24.12.2022 in Kraft getreten
  • 20.10.2022 Beschluss im Plenum: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Anpassung der Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege
  • 22.08.2022 Antrag der Patientenvertretung: Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL): Prüfung von Möglichkeiten zur Sicherung der Umsetzung der AKI-RL zum 1. Januar 2023

zu 2.:

  • 20.08.2023 Beschluss im Plenum: u.a. Anpassung der Qualifikationsanforderungen
  • 17.11.2022 Einleitung des Beratungsverfahrens
  • 22.08.2022 Antrag der Patientenvertretung: AKI-RL: Überarbeitung der Qualifikationsanforderungen an Ärztinnen und Ärzte zur Erhebung des Entwöhnungspotenzials bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen gemäß §1 Absatz 3 Satz 2

zu 3.:

  • 20.08.2023 Beschluss im Plenum: Ablehnung
  • 01.06.2023 Antrag der Patientenvertretung: Verlängerung der Übergangsregelung in §1a HKP-RL über den 31.10.2023 hinaus

Ziel des Antrags vom 22.08.2022

Mit dem Antrag der Patientenvertretung soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit außerklinischer Intensivpflege  nach Inkrafttreten der AKI-Richtlinie zum 1. Januar 2023 sichergestellt werden. Weil zukünftig vor einer Verordnung von AKI das Potenzial einer Beatmungsentwöhnung oder einer Dekanülierung von hierfür qualifzierten Ärztinnen und Ärztinnen geprüft werden muss und diese noch nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, haben Patientenorganisationen die große Befürchtung, dass es zu Versorgungsproblemen kommt.

Mit dem Antrag zu 1) soll die Übergangsregelung in der HKP-RL bis zum 31.Oktober 2023 verlängert werden. Demnach könnten Verordnungen weiterhin nach den Regeln der HKP-RL ausgestellt werden, wenn die Verordnerin oder der Verordner bestätigt, dass eine Potenzialerhebung nicht zum Verordnungstermin erfolgen konnte. 

Mit dem Antrag zu 2) soll eine Änderung der Qualifikationsanforderungen für Ärztinnen und Ärzte erreicht werden, die das Entwöhnungspotenzial bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen prüfen (§ 8 AKI-RL). Die bisherige Regelung trägt nach Auffassung der Patientenvertretung der spezifischen Erfahrung von spezialisierten Ärztinnen und Ärzten nicht hinreichend Rechnung. Es bestehe daher die Gefahr, dass für junge Patientinnen und Patienten nicht genügend potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen.

Beschlüsse des G-BA

zu1)

Mit Beschluss vom 20.10.2022 hat der G-BA die Übergangsregelung angepasst: Verordnungen nach den Regelungen der HKP-RL sind auch über den 31. Dezember 2022 hinaus  möglich. Mögliche Engpässe in der Versorgung aufgrund der Überleitung der Leistung zur außerklinischen Intensivpflege sollen dadurch vermieden werden.

zu 2)

Mit Beschluss vom 17.11.2022 hat der G-BA das Beratungsverfahren "Überprüfung der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie bezüglich der Qualifikationsanforderungen an die potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte nach § 8 der Richtlinie" eingeleitet.

Mit Beschluss vom 20.07.2023 hat der G-BA die Qualifikationsanforderungen an Ärztinnen und Ärzte angepasst, die das Potenzial bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen erheben (§ 8 Absatz 2 AKI-RL).

Ziel des Antrags vom 01.06.2023

Mit dem Antrag soll erreicht werden, dass für einen weiteren Übergangszeitraum von 2 Jahren bis zum 31.10.2025 für die außerklinische Intensivpflege weiterhin auch Verordnungen nach der HKP-RL ausgestellt werden können. Hierfür wäre auch eine gesetzliche Anpassung erforderlich:

Ab dem 31. Oktober 2023 haben Versicherte, die der außerklinischen Intensivpflege bedürfen, keinen Anspruch mehr auf entsprechende Leistungen nach den Regelungen der HKP-RL. Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V, der gemäß Artikel 5 IPReG zum 31.12.2023 in Kraft tritt. Eine Versorgung erfolgt dann nur noch nach den Regelungen der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL). § 37c SGB V iVm. der AKI-RL erfordert sowohl eine qualifizierte Verordnung als auch eine qualifizierte Potenzialerhebung in Hinblick auf eine Beatmungsentwöhnung oder Therapieoptimierung. Die Patientenvertretung geht zum Antragszeitpunkt davon aus, dass trotz der Bemühungen der Selbstverwaltung nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine flächendeckende Versorgung der Versicherten rechtzeitig zur Verfügung steht. Damit droht eine ggf. auch lebensbedrohliche Unterversorgung dieses Personenkreises.

Mit Beschluss vom 20.07.2023 hat der G-BA den Antrag aus Rechtsgründen abgelehnt.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat in § 37c SGB V den Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege neu geregelt und dem G-BA aufgegeben, das Nähere in einer Richtlinie zu bestimmen.

Am 18.03.2022 ist die neue Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) in Kraft getreten, mit der Vorgabe, dass Verordnungen ab dem 1. Januar 2023 nur noch nach den Regelungen der neuen Richtlinie erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2022  galt eine Übergangsregelung nach der Verordnungen weiterhin als „spezielle Krankenbeobachtung“ nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) ausgestellt werden konnten. 

Die AKI-RL regelt unter anderem, welche Ärztinnen und Ärzte zukünftig AKI verordnen können, die Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten, die vor einer Verordnung das Potenzial für eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erheben müssen sowie das Nähere zu Inhalt und Umfang der AKI. Die Patientenorganisationen waren zuletzt sehr besorgt, dass zum 1. Januar 2023 nicht ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen.

Ebenso bereitet die Regelung bezüglich der Qualifikationsanforderungen an die potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte (nach § 8 AKI-RL), wonach Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit die Potenzialerhebung vornehmen können, den Patientenorganisationen Sorgen. Hinweise von Fachgesellschaften haben deutlich gemacht, dass diese Facharztgruppe die vorgesehene Erfahrung nicht erwerben. Die Qualifikationsanforderungen für Ärztinnen und Ärzte, die das Potenzial bei Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen gemäß § 37c Absatz 1 Satz 8 SGB V erheben, sollen deshalb angepasst werden.

Durch die weiteren Anträge zur Verlängerung von Übergangsregelungen soll erreicht werden, dass die erforderlichen qualifizierten ärztlichen Ressourcen sichergestellt werden können.