Finanzielle Unterstützung der Patientenvertretung im GBA

Nur sehr wenige Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind bei einer der mitwirkungsberechtigten Patientenorganisationen angestellt und können im Rahmen ihrer Aufgaben auch Patienteninteressen im GBA vertreten. Der weit überwiegende Anteil tut dies ehrenamtlich.

Der GBA entschädigt die sachkundigen Personen nach den Vorgaben des § 140f Absatz 5 SGB V: Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter erhalten demnach

  • Reisekosten nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes,
  • Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV
  • einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) für jeden Kalendertag einer Sitzung des GBA.

Treffen sich die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter außerhalb der offiziellen GBA Gremien-Sitzungen, zum Beispiel um sich abzustimmen oder weiterzubilden, werden die Reisekosten erstattet.