Wie wird man Patientenvertreterin oder Patientenvertreter?

Einvernehmen erzielen

§ 140f Absatz 2 SGB V und die Patientenbeteiligungsverordnung verpflichten die maßgeblichen Organisationen, einvernehmlich sachkundige Personen zu benennen, die das Mitberatungsrecht in den Gremien des G-BA wahrnehmen.

Das Einvernehmen zu diesen einzelnen Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern erzielen die maßgeblichen Organisationen durch Vertreterinnen und Vertreter im Koordinierungsausschuss. Nur wenn alle zustimmen, kommt es zu einer Benennung.

Da viele der ca. 130 Beratungsgremien des G-BA ständig wechselnde Beratungsthemen haben, müssen die Mitglieder des Koordinierungsausschuss kontinuierlich Benennungen abstimmen. Damit hier zügig und nach einheitlichen Kriterien reagiert werden kann, hat sich ein effektives Benennungsverfahren etabliert, das auch in einer Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses verankert ist.

Akkreditierung: keine Interessenskollisionen

Neue sachkundige Personen durchlaufen zunächst ein Akkreditierungsverfahren. Dies bedeutet, dass Einvernehmen dahingehend hergestellt wird, dass keine Interessenskollisionen bestehen. Hierfür muss eine neue Patientenvertreterin oder ein neuer Patientenvertreter von einer maßgeblichen Organisationen vorgeschlagen werden und bestätigen, dass insbesondere

  • Unabhängigkeit von den im G-BA vertretenen Leistungserbringern oder Krankenkassen besteht,
  • keine Mitarbeit bei einem Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen, insbesondere Herstellern von Arzneimitteln oder Medizinprodukten besteht oder in den letzten drei Jahren bestanden hat,
  • die entsendende Patientenorganisation, falls sie auch Leistungserbringer ist, keine wirtschaftlichen Vorteile aus einer G-BA Entscheidung haben kann, bei der die sachkundige Person das Mitberatungsrecht wahrnimmt und
  • auch sonst keine Umstände bekannt sind, die zu einer Interessenkollision in Hinblick auf die Beratungsthemen des G-BA führen können.

Benennung für ein G-BA Gremium: Sachkunde und Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung

Ist die Akkreditierung erfolgt, stellt der Koordinierungsausschuss das Einvernehmen über die Benennung in ein G-BA Gremium her.

Dabei spricht er eine Benennung für bestimmte Gremien oder für spezifische Beratungsthemen eines Gremiums aus. Benennungen können längerfristig oder für einzelne Sitzungen erfolgen. Und mindestens die Hälfte dieser sachkundigen Personen sollen selbst Betroffene sein.

Für die Benennung spielen folgende Aspekte eine Rolle:

  • die Sach- und Fachkompetenz
  • die Beratungsthemen des Gremiums unter Berücksichtigung eventueller Interessenskollisionen,
  • die Betroffenenkompetenz
  • die Einbindung in die Organisationsstrukturen einer Patientenorganisation und damit an einen Austausch zu Patienteninteressen,
  • die Bereitschaft und tatsächliche Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung als Patientenvertreter oder Patientenvertreterin,
  • eine ausgewogene Berücksichtigung der maßgeblichen Organisationen,
  • eine möglichst paritätische Besetzung mit Frauen und Männern.

Verpflichtung und Offenlegung

Ist die einvernehmliche Benennung durch die maßgeblichen Organisationen erfolgt, warten beim G-BA weitere Formalitäten:

Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter, die im Bereich der Unterausschüsse Arzneimittel und Methodenbewertung benannt sind, werden durch die Geschäftsführung des G-BA nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet, da in diesen Gremien unter Umständen geheimhaltungspflichtige Informationen oder Unterlagen zur Kenntnis gegeben werden (§ 91 Absatz 3a SGB V, § 5 Vertraulichkeitsschutzordnung des G-BA).

Zudem müssen alle Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter, ebenso wie die anderen Gremienmitglieder, eine Offenlegungserklärung ausfüllen und angeben, falls ein Umstand die Unabhängigkeit bei dem jeweiligen Beratungsgegenstand potenziell beeinflussen könnte (1. Kap. §§ 23, 24 Verfahrensordnung des G-BA).