Finanzielle Unterstützung der Patientenvertretung im G-BA
Nur sehr wenige Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind bei einer der mitwirkungsberechtigten Patientenorganisationen angestellt und können im Rahmen ihrer Aufgaben auch Patienteninteressen im G-BA vertreten. Der weit überwiegende Anteil tut dies ehrenamtlich.
Der G-BA entschädigt die sachkundigen Personen nach den Vorgaben des § 140f Absatz 5 SGB V: Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter erhalten demnach
- Reisekosten nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes,
- Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV
- einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) für jeden Kalendertag einer Sitzung des G-BA.
Treffen sich die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter außerhalb der offiziellen G-BA Gremien-Sitzungen, zum Beispiel um sich abzustimmen oder weiterzubilden, werden die Reisekosten erstattet.