Rechtliche Rahmenbedingungen

§ 140f SGB V

Die Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten ist geregelt in § 140f SGB V. Relevant für die Beteiligung im G-BA sind:

  • § 140f Absatz 2 SGB V: Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA
  • § 140f Absatz 5 SGB V: Regelung zur Erstattung von Reisekosten, Verdienstausfall und Entschädigungspauschale
  • § 140f Absatz 6 SGB V: Unterstützung bei der Durchführung der Mitberatungsrechte durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung

Zum Nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140f.html

Patientenbeteiligungsverordnung

Gemäß § 140g SGB V ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.

Hiervon hat das BMG mit der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19.12.2003 Gebrauch gemacht.

Zum Nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/BJNR275300003.html

Geschäfts- und Verfahrensordnung des G-BA

In seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung, in denen der G-BA seine Arbeitsweise und die Anforderungen an die Beratungsverfahren regelt, hat er auch die Beteiligungsrechte der Patientenvertretung weiter konkretisiert.

So findet sich zum Beispiel in der Geschäftsordnung

  • wie viele Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Sitzungen des Plenums und der Unterausschüsse teilnehmen können,
  • wie mit ihren Voten umzugehen ist,
  • welche sonstigen Verfahrensrechte sie haben, wie zum Beispiel das Recht auf Unterbrechung der Sitzung, auf Einwendungen gegen die Niederschrift, Anträge zur Tagesordnung oder das Vorschlagsrecht für Sachverständige.

In der Verfahrensordnung werden die unterschiedlichen Beratungsverfahren, die einzuhaltenden Arbeitsschritte und insbesondere die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung von Maßnahmen beschrieben. Viele Beratungsprozesse werden erst durch einen entsprechenden Antrag ausgelöst.

Auch Anträge der Patientenvertretung müssen daher bestimmte Anforderungen der Verfahrensordnung erfüllen, damit sie überhaupt zur Beratung angenommen werden.

Zum Nachlesen: Arbeitsweise des G-BA