Erweiterung der Verordnungsfähigkeit für medizinische Fußpflege

20.02.2020

Patientenvertretung erreicht Änderung der Heilmittel-Richtlinie

Erweiterung der Verordnungsfähigkeit für medizinische Fußpflege

© pixabay.com/Harald Funken

Bisher ist in der Heilmittel-Richtlinie festgelegt, dass die medizinische Fußpflege (Podologische Therapie) nur bei Patientinnen und Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom und der Gefahr auf unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße in Betracht kommt. Da es jedoch Patientinnen und Patienten mit vergleichbaren Schädigungen an den Füßen, anderen Grunderkrankungen und einem ebenso notwendigen Bedarf an medizinischer Fußpflege gibt, beantragte die Patientenvertretung zuletzt in 2018 eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie.

Ziel der Podologischen Therapie ist immer, schwere Folgeschäden wie zum Beispiel eine Amputation zu verhindern.

Ab dem 01. Juli 2020 kann die Podologische Therapie dann auch "zur Behandlung von dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen der Füße" verordnet werden. Voraussetzung einer solchen Vergleichbarkeit ist ein
herabgesetztes Schmerzempfinden und eine autonome Schädigung (gestörte vegetative Funktion) im Bereich der unteren Extremitäten sowie das Vorliegen von Risikofaktoren für unumkehrbare Folgeschädigungen.

Im Heilmittelkatalog werden demnach folgende Diagnosegruppen ergänzt:

 

  •  Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär); z.B.bei hereditärer sensibler und autonomer Neuropathie, systemischen Autoimmunerkrankungen, Kollagenosen, toxischer Neuropathie
  • Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett); z.B. bei Spina bifida, chronische Myelitis, Syringomyelie, traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks

 

PM der maßgeblichen Patientenorganisationen