Geregelter Anspruch auf Heilmittel durch Zahnärzte eingeführt
15.12.2016
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine eigene Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte erlassen. Sie soll für Patientinnen und Patienten einen geregelten Anspruch auf Heilmittelversorgung durch Vertragszahnärzte im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglichen. Bislang gab es eine entsprechende Richtlinie nur für den vertragsärztlichen Bereich, nicht jedoch für die Zahnärzte.
Bei Behandlungsbedarfen unterschiedlicher Krankheitsbilder im Mund-, Kiefer oder Gesichtsbereich können Zahnärztinnen und Zahnärzte anhand eines eigenen Heilmittelkatalogs Maßnahmen der Physiotherapie, Physikalischen Therapie oder Sprech- und Sprachtherapie verordnen.
Die Patientenvertretung hat sich im Rahmen der Beratungen vor allem für die Abbildung eines möglichst weiten Indikationsspektrums eingesetzt. So können Heilmittel z.B. bei Zahn-und Kieferfehlstellungen, nach operativen Eingriffen, Tumorerkrankungen oder neurologischen Erkrankungen verordnet werden. Auch konnte für Patientinnen und Patienten mit chronischen Lymphabflussstörungen, die prognostisch einen längeren Behandlungsbedarf haben, die Anzahl an zu verordnenden Therapieeinheiten auf 10 Stück pro Rezept erhöht werden.
Update
01.07.2017 Der Beschluss des G-BA zur Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Richtlinie ist auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht.