Heilmittelbehandlungen per Video möglich
01.04.2022
Seit dem 01. April können Heilmittelbehandlungen als telemedizinische Leistung erbracht werden. Dies gilt vorerst nur für den Bereich Physiotherapie und Ernährungstherapie. In den Bereichen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ergotherapie dauern die Vertragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene noch an. Erst nach Abschluss der Verträge nach § 125 Abs.1 SGB V wird die Videobehandlung auch in diesen Bereichen zur Verfügung stehen.
Die bundeseinheitlichen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie ermöglichten bereits seit 2020 die Heilmittelbehandlung durch telemedizinische Leistungen in allen Bereichen. Die Sonderregelungen sind jedoch zum 31.03.2022 ausgelaufen und wurden durch den G-BA nicht verlängert.
Grundsätze
- Die Entscheidung über die Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, trifft die Patientin oder der Patient gemeinsam mit der Therapeutin oder dem Therapeuten
- Die Erbringung als telemedizinische Leistung ist für jede Patientin oder jeden Patienten im Einzelfall zu entscheiden.
- Die Therapeutin oder der Therapeut muss die Patientin oder den Patienten auf die Möglichkeit einer Behandlung im unmittelbar persönlichen Kontakt hinweisen.
- Die erste Behandlung im jeweiligen Verordnungsfall hat vor Ort in der Praxis stattzufinden.
- Im Rahmen der Behandlung müssen regelmäßig Verlaufskontrollen im unmittelbar persönlichen Kontakt erfolgen.
- Kann die Behandlung per Video nicht sachgerecht erfolgen oder entscheidet sich die Patientin oder der Patient oder die Verordnerin oder der Verordner dagegen, muss die Behandlung in Präsens fortgesetzt werden.
- Lediglich bestimmte Heilmittel sind als telemedizinische Leistung möglich. Zusätzlich werden die telemedizinischen Leistungen auf einen bestimmten Anteil an verordneten Behandlungseinheiten je Verordnung begrenzt (siehe Verträge nach § 125 Abs.1 SGB V).
Weiterführende Links
Verträge nach § 125 Abs.1 SGB V