Klarstellung: Krankenfahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen können verordnet werden

20.10.2022

In der Krankentransport-Richtlinie ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt verordnet werden können.

Die Patientenvertretung erhielt in der Vergangenheit mehrfach Hinweise aus der Versorgung, dass diese Regelung unterschiedlich ausgelegt wird, insbesondere zu der Frage, ob auch Fahrten zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen (nach § 25a SGB V) verordnet werden können, bei denen die Termine nicht durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt selbst, sondern durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart werden. 

Die Patientenvertretung hat daraufhin einen Antrag zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie gestellt. Das Plenum hat am 18. März 2022 den Antrag angenommen und ein Beratungsverfahren zur Verordnungsfähigkeit von Krankenfahrten zu Früherkennungsuntersuchungen eingeleitet.

Mit der Richtlinienänderung vom 20.10.2022 wird nun klargestellt, dass auch Fahrten zu Gesundheitsuntersuchungen nach §§ 25 und 26 SGB V sowie Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach §§ 25 und 25a SGB V verordnungsfähig sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Versicherte, die aufgrund einer dauerhaften Beeinträchtigung ihrer Mobilität infolge einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einer Beförderung bedürfen, gleichberechtigt Zugang zu entsprechenden Früherkennungsangeboten erhalten.

Weiterführende Informationen: G-BA Fachnews