Neue Ausnahme- und Übergangsregelung in der AKI-Richtlinie - Strukturelle Defizite bleiben

05.12.2024

Die Möglichkeit der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI) bleibt durch die Verlängerung der Übergangsregelung der AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorerst gesichert. Die Verordnung kann auch dann ausgestellt werden, wenn eine fristgerechte Erhebung des Entwöhnungspotenzials im Einzelfall nicht erfolgen kann. Das hat der Gemeinsame Bundesauschuss in seinem heutigen Plenum beschlossen. 

Mann im Krankenbett wird intensivmedizinisch betreut

© AdobeStock/pongmoji

Die Übergangsregelung gilt bis zum 30. Juni 2025. Zudem begrenzt eine neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle die Anzahl verpflichtender Potenzialerhebungen. Mit der Anpassung der Richtlinie und der Einführung einer neuen Ausnahmeregelung wird ein wichtiger Schritt unternommen, um eine strukturell nicht leistbare Überversorgung langjährig versorgter Patientinnen und Patienten zu vermeiden und den Zugang von Neupatientinnen und -patienten zur außerklinischen Intensivpflege zu erleichtern. Der bisherige Anspruch auf anlassbezogene Potenzialerhebungen bleibt dabei für alle Versicherten uneingeschränkt erhalten.

Verlängerung der Übergangsregelung: Mehr Zeit für den Versorgungsaufbau

Die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2025 ermöglicht es, AKI-Leistungen weiterhin ausnahmsweise ohne vorherige Potenzialerhebung zu verordnen, sofern qualifiziertes ärztliches Personal nicht fristgerecht verfügbar ist. Verhinderungsgründe und Nachholtermine müssen auf der Verordnung dokumentiert werden. Dies gewährleistet kurzfristige Versorgungssicherheit, löst jedoch nicht das strukturelle Problem des Fachkräftemangels. Die Patientenvertretung hatte ursprünglich eine Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Oktober 2025 gefordert.

Neue Regelung für Bestandsfälle: Entlastung und Ressourcensteuerung

Mit der Einführung der Ausnahmeregelung in § 5b der AKI-RL wird erstmals eine spezifische Regelung für sogenannte Bestandsfälle geschaffen. Patientinnen und Patienten, die bereits vor Oktober 2023 AKI-Leistungen erhalten haben, müssen bis 31. Oktober 2025 einmalig eine Erhebung der Entwöhnungs- oder Optimierungspotenziale durchführen lassen. Wird kein Potenzial festgestellt, entfällt künftig die Verpflichtung zu weiteren Erhebungen. Diese Änderung reduziert den als unangemessen empfundenen Aufwand und entlastet die angespannten Versorgungsstrukturen. Der individuelle Anspruch auf anlassbezogene Erhebungen bleibt bestehen.

Strukturelle Defizite: Anpassungen dringend erforderlich

Unabhängig von dem Problem mit den Potenzialerhebungen zeigt sich in der Praxis, dass ein verlässlicher Rechtsanspruch auf eine AKI-Versorgung für viele Versicherte nicht gegeben ist. In einigen Fällen der Leistungsbewilligung zeigen sich Probleme bei der Fortführung etablierter Versorgungen, insbesondere nach Prüfungen durch den Medizinischen Dienst, weil der Einsatz von besonders qualifizierten Pflegefachkräften nicht angemessen erscheint oder lebensbedrohliche Situationen nicht häufig genug nachgewiesen werden. Die daraus folgende Ablehnung des Leistungsanspruchs führt in diesen Fällen zu erheblichen Versorgungslücken. 

Die Änderungen der AKI-Richtlinie treten mit Wirkung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2025 in Kraft.