Baustein für bessere Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderung

19.07.2018

Änderungen der Hilfsmittel-Richtlinie: Infolge eines Antrags der Patientenvertretung (2016) wird die Hilfsmittel-Richtlinie in Bezug auf die Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Mehrfachbehinderung geändert sowie um Änderungen der Verordnungsfähigkeit im Bereich der Übertragungsanlagen ergänzt.

Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Mehrfachbehinderung

Wer kaum sehen kann, für den ist das Hören zur Orientierung umso wichtiger. Mehrfachbehinderungen, wie z.B. eine Hörsehbehinderung oder zusätzliche motorische Einschränkungen in den Händen können bei der Auswahl und Anpassung von Hörhilfen oder anderen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein. Um diesem spezifischen Bedarf gerecht zu werden, wurde die Hilfsmittel-Richtlinie wie folgt geändert:

  • Der Arzt/ die Ärztin kann zukünftig in der Hilfsmittel-Verordnung ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe bezüglich eines Hilfsmittels angeben.
  • Das Versorgungsziel "räumlichen Hörens" (Wahrnehmung der räumlichen Lage einer Schallquelle in der Umwelt) wurde bei den Hörhilfen ergänzt.

Änderungen der Verordnungsfähigkeit im Bereich der Übertragungsanlagen

Für die Versorgung mit einer Übertragungsanlage kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, dass sie erforderlich ist, um allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Im Richtlinientext wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Krankenkasse übernimmt zukünftig die Kosten auch nach Abschluss der gesetzlichen Schulpflicht bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn die Übertragungsanlage für das Sprachverstehen erforderlich ist.
  • Der Anspruch hörbehinderter Erwachsener wurde in der Hilfsmittel-Richtlinie verdeutlicht. Die Versorgung richtet sich jetzt nach dem Bedarf, nicht nach dem Alter.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Beschlussdokumente G-BA
Pressemitteilung der maßgeblichen Patientenorganisationen
Antrag der Patientenvertretung 2016