Krankentransport

18.02.2016

Keine wesentlichen Verbesserungen bei der Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung – auch nicht für Patienten mit schweren chronischen oder seltenen Erkrankungen

Krankentransport

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Der G-BA hat in seiner Krankentransport-Richtlinie klargestellt, dass auch Zahnärzte im Ausnahmefall Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen können.
Abgelehnt wurden aber weitgehend alle Anträge der Patientenvertretung. Sie wollte weitere Ausnahmefälle festlegen, in denen die Krankenkasse die Krankenfahrt bezahlt, insbesondere für Patienten mit schweren chronischen oder seltenen Erkrankungen.

Nur wenige Patienten erhalten Kostenerstattung für Fahrten zum Arzt

Die Möglichkeit der Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung ist durch den Gesetzgeber durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 eingeschränkt worden. Nur in besonderen Ausnahmefällen, die der G-BA in seiner Krankentransport-Richtlinie festlegt, kann der Arzt eine Fahrt zur ambulanten Behandlung verordnen und die Krankenkasse dies genehmigen (§ 60 Absatz 1 SGB V). Seit der Erstfassung der Krankentransport-Richtlinie in 2004 sind solche Ausnahmefälle beschränkt auf Fälle begründeter zwingender medizinischer Notwendigkeit - und auch dann nur bei Dialysebehandlungen, onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie, bei Pflegestufe 2 oder 3 oder beim Vorliegen eines Merkzeichens „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis. Andere Fälle genehmigt die Krankenkasse nur im Einzelfall.

Dringender Erweiterungsbedarf der Ausnahmefälle aus Sicht der Selbsthilfeorganisationen

Aus Sicht der Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen gibt es dringende Erweiterungsbedarfe für Krankenfahrten. Die Patientenvertretung hatte diese zusammengetragen und dem G-BA aufgezeit.

Krankenfahrt zur parenteralen antineoplasitschen Therapie im onkologischen Bereich - Keine Krankenfahrt zur parenteralen immunologischen Arzneimitteltherapie

Doch der G-BA hat nur eine kleine begriffliche Anpassung beim Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambulanten onkologischen Chemotherapie vorgenommen. Der Begriff der onkologischen Chemotherapie wurde um die „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie“ ergänzt. Die Patientenvertretung hatte im Beratungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Begriff der „onkologischen Chemotherapie“ zu eng gefasst sei und angesichts neuer Substanzen zur Behandlung von Krebserkrankungen um die antineoplastische Therapie zu erweitern sei.

Mehrheitlich abgelehnt wurde allerdings der Antrag der Patientenvertretung, auch Fahrtkosten zu ambulanten parenteralen immunologischen Arzneimitteltherapien mit aufzunehmen, die zum Beispiel Patienten mit entzündlichen rheumatischen Erkrankungen erhalten können. Die Patientenvertretung vertritt die Auffassung, dass Patienten durch diese Behandlung genauso beeinträchtigt werden, wie durch eine onkologische Chemotherapie. Sie wurde dabei von der Deutschen Krankenhausgesellschaft unterstützt. GKV und KBV vertraten im Plenum die Auffassung, dass Therapieschema und die Beeinträchtigungen nicht vergleichbar seien.

Patientenvertretung will Ausnahmen für ASV-Patienten

Infolge der Erhebung der Versorgungserfahrung bei den Selbsthilfeorganisationen ist die Patientenvertretung zu der Auffassung gelangt, dass die in der Krankentransport-Richtlinie eng definierten Ausnahmefälle nach 10 Jahren nicht mehr zeitgemäß seien. Der medizinische Fortschritt ermögliche neue ambulante Behandlungsmöglichkeiten und der Gesetzgeber sei bemüht, ambulante Behandlungen als Alternative zu stationären attraktiver zu gestalten, um so letztlich zur Kostendämpfung im Gesundheitssystem beizutragen. So könnten Patienten mit schweren chronischen oder seltenen Erkrankungen, die früher noch stationär behandelt worden seien, heute auch zu ambulanten spezialisierten Fachärzten gehen. Hierdurch würden jedoch die Patienten neben den lebenslangen krankheitsbedingten Kosten zudem mit hohen Fahrtkosten belastet.

Mit der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V habe der Gesetzgeber einen spezialisierten ambulanten Versorgungsbereich für Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Krankheiten geschaffen. Die Patientenvertretung hatte deshalb den Antrag gestellt, dass Patienten mit den in § 116b SGB V und der entsprechenden ASV-Richtlinie des G-BA gelisteten schweren chronischen oder seltenen Erkrankungen bei zwingender medizinischer Notwendigkeit die Kosten für die Krankenfahrt erstattet bekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Fahrt zur ASV zwingend notwendig ist oder zu einem anderen Facharzt. Denn insbesondere Patientinnen und Patienten mit schweren chronischen Erkrankungen könnten so schwer beeinträchtigt sein, dass Ihnen bei zwingende medizinischer Notwendigkeit nicht zugemutet werden könne, selbständig oder in öffentlichen Verkehrsmitteln den Arzt aufzusuchen.

Diesen Antrag hat der G-BA nun abgelehnt.