Neue Leistung ab 2017: Präventionsempfehlung

21.07.2016

Ab dem 01. Januar 2017 können Ärztinnen und Ärzte Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention in Form einer Präventionsempfehlung ausstellen. Dazu hat das Plenum am 21.Juli 2016 die Richtlinien zu den Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, Jugendgesundheitsuntersuchung-Richtlinie und Kinder-Richtlinie) um entsprechende Anforderungen erweitert. Die Patientenvertretung konnte keine eigenständige Präventionsempfehlungs-Richtlinie erreichen.

Die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgten auf Grundlage des Präventionsgesetzes aus dem Jahr 2015. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention sollen durch eine frühzeitige Veränderung des individuellen Verhaltens gesundheitliche Risikofaktoren und Belastungen, die zu Krankheiten führen können, vermeiden, beseitigen oder vermindern sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten beitragen.

Gerade weil die Präventionsempfehlung nicht nur im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung, sondern auch bei jeder sonstigen ärztlichen Untersuchung - sofern eine präventive Maßnahme medizinisch angezeigt ist - ausgestellt werden kann, setzte sich die Patientenvertretung für eine eigenständige Präventionsempfehlungs-Richtlinie ein. Mit einer einheitlichen Ausgestaltung der nach § 20 Absatz 5 SGB V geforderten Anforderungen wäre die präventive Ausrichtung in der Gesundheitsversorgung stärker betont worden, so die Auffassung der Patientenvertretung. Ihr Antrag über eine eigenständige Richtlinie wurde durch den G-BA abgelehnt.

Die Ausgestaltung der Präventionsempfehlung wird nun in den oben genannten Richtlinien ergänzt. Ärztinnen oder Ärzte können auf der Bescheinigung Präventionskurse aus den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum empfehlen. Die aufgeführten Handlungsfelder wurden durch den Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2014 vorgegeben. Unter Befürwortung der Patientenvertretung wurde sich in den Beratungen auf die zusätzliche Kategorie „Sonstige“ geeinigt, um beispielsweise auch innovative Projekte mit präventiver Ausrichtung empfehlen zu können.

Die Patientenvertretung konnte keine Dokumentationsmöglichkeit zur wohnortfernen Erbringung auf der ärztlichen Bescheinigung durchsetzen. Das Präventionsgesetz weist explizit auf die Möglichkeit der wohnortfernen Erbringung hin, um beispielsweise Beschäftigten im Schichtdienst und pflegenden Angehörige eine Teilnahme an Präventionskursen zu ermöglichen. Die wohnortferne Erbringung ist zukünftig zwar durch die Gesetzgebung gegeben, die Patientenvertretung befürchtet allerdings, dass diese Information die Versicherten durch einen fehlenden Hinweis auf der ärztlichen Bescheinigung nicht erreicht.

Weiter plädierte die Patientenvertretung dafür, dass auf dem Formular klarzustellen ist, an wen sich die Präventionsempfehlung richtet. Laut Präventionsgesetz ist vorgesehen, dass sich die Präventionskurse bei Kindern und Jugendlichen auch an die Eltern oder die Personensorgeberechtigten richten können. Eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit ist nun auf der ärztlichen Bescheinigung nicht vorgesehen.

Links zu den G-BA Beschlüssen:

Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie

Kinder-Richtlinie

Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie