Neuerungen in der Heilmittel-Richtlinie ab 01.10.2020

19.09.2019

Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie abgeschlossen

Weitere Neuerungen in der Heilmittel-Richtlinie

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Der G-BA hat am 19.09.2019  eine überarbeitete Fassung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) beschlossen. Die Änderungen treten erst am 01.10.2020 in Kraft, bedingt durch eine erforderliche Vorlaufzeit zur Umsetzung. Durch die Änderungen soll die Anwendbarkeit und die Akzeptanz der HeilM-RL verbessert werden und die Änderungen des Gesetzgebers durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice und Versorgungsgesetz-TSVG) berücksichtigt werden. 

Die wichtigsten Änderungen aus Sicht der Patientenvertretung sind:

  • Der späteste Behandlungsbeginn wird von 14 auf 28 Tage erhöht. Zusätzlich kann ein dringlicher Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Tagen) auf der Verordnung angekreuzt werden.
  • Wegfall der Regelfallsystematik (Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls). Es wird nur noch eine "orientierende Behandlungsmenge" geben. Grundsätzlich soll sich die Menge der Heilmittelverordnungen nach dem medizinischen Bedarf des Patienten  richten.
  • Wegfall des Genehmigungsverfahrens für Verordnungen außerhalb des Regelfalls, da es diese Verordnungen nicht mehr geben wird. Der Arzt oder die Ärztin dokumentiert lediglich in der Patientenakte die Gründe für einen Heilmittelbedarf, der über die "orientierende Behandlungsmenge" hinaus geht.
  • Der Arzt kann zukünftig eine patientenindividuelle Leitsymptomatik formulieren, und so besser auf die Problematik jedes Einzelnen einzugehen

Da sich die Auswirkungen der Änderungen im Versorgungsalltag nicht gänzlich vorhersehen lassen, ist es der Patientenvertretung besonders wichtig, diese zeitnah zu evaluieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen wird der G-BA daher den Umsetzungsstand und die Auswirkungen der Änderungen überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen.

Übersicht der Änderungen ab 01.10.2020_KBV