Verordnung per Video

19.01.2023

Der G-BA hat am 19.01.2023 beschlossen, dass zukünftig Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch per Videosprechstunde verordnet werden können. Bei häuslicher Krankenpflege und Heilmitteln gilt dies nur für Folgeverordnungen.

Die Ausstellung eines Rezeptes per Videosprechstunde ist an verschiedene Vorraussetzungen geknüpft, wie zum Beispiel:

  • Die verordnungsrelevante Diagnose muss im Vorfeld durch einen Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis festgestellt worden sein.
  • Sofern der Verordnerin oder dem Verordner eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen.
  • Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären.
  • Für Heilmittel und häusliche Krankenpflege kann ausnahmsweise auch nach einem Telefonkontakt eine Folgeverordnung ausgestellt werden, wenn die Verordnerin oder der Verordner den aktuellen Gesundheitszustand bereits im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung oder einer Videosprechstunde erhoben hat und keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.

 

Die Patientenvertretung hatte sich für mehr Spielraum bei der Ausstellung der Verordnungen eingesetzt. Auch Erstverordnungen sollten im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Videosprechstunde ausgestellt werden können, zum Beispiel wenn dem Arzt oder der Ärztin schon ein ausführlicher Entlassbericht vorliegt. Das könne für Patientinnen und Patienten nach Krankenhausaufenthalt eine große Erleichterung sein.

Auch die Regelung zur Verordnung nach einem Telefonanruf gehe nach Meinung der Patientenvertretung  an der Versorgungsrealität und den Bedürfnissen von Patientinnen und Patienten vorbei: Wenn der Arzt oder die Ärztin bereits im unmittelbaren Kontakt oder per Videosprechstunde mit dem Patienten oder der Patientin alle Voraussetzungen für die Verordnung geklärt hat, sei unklar, warum dann nur eine Folgeverordnung ausgestellt werden könne. Und wenn keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen erforderlich sind, sei es auch egal, ob der Bedarf für eine Folgeverordnung  per Telefon, per Mail oder sonst wie an die Praxis kommunziert würde, denn weiterer Klärungsbedarf besteht dann nicht. Viele Praxen seien telefonisch ohnehin kaum noch erreichbar.