Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter beim G-BA

Wir reden mit

Insgesamt nehmen aktuell ungefähr 300 Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter aktiv das Mitberatungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wahr. Sie werden dafür von den maßgeblich anerkannten Patienten – und Selbsthilfeorganisationen als sachkundige Person einvernehmlich benannt. Der gesetzliche Auftrag findet sich in § 140f SGB V.

Erkner

Es gibt ständige und themenbezogene Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter.

Die Benennung erfolgt jeweils für ein bestimmtes Gremium, zum Beispiel den Unterausschuss Psychotherapie. Doch die Mehrzahl der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter wird für mehrere Beschluss- oder Arbeitsgremien des G-BA benannt. Dies liegt vor allem daran, dass die Betroffenheit und Sachkunde der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter vor dem Hintergrund einer bestimmten Erkrankung oder Behinderung erwächst, während sich die Gremien- und Beratungsstruktur im G-BA nach den gesetzlichen Regelungsaufgaben richtet.

Themenbezogene Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter nehmen teilweise nur an einzelnen Sitzungen teil. Beispielsweise kann eine Benennung für einen Unterausschuss, für ein bestimmtes Sitzungsdatum und dort zum Beispiel nur für einen Tagesordnungspunkt zum Thema „Diabetes“ erfolgen. Zu dieser Sitzung kann dann die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter Positionen zu dem Thema in die Beratung einbringen.

Wer darf die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter im G-BA benennen?

Die vier nach § 140g SGB V und der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen sind berechtigt, die sachkundigen Personen (Patientenvertreterin bzw. Patientenvertreter) zur Mitwirkung im G-BA zu benennen. Die Benennung muss dabei einvernehmlich erfolgen. Dieses Einvernehmen stellen die maßgeblichen Organisationen üblicherweise in der Sitzung des Koordinierungsausschusses her, der einmal monatlich tagt.

Welche Kriterien müssen die Personen erfüllen, die benannt werden sollen?

Für die Entscheidung, wer bzw. wie benannt wird, haben sich die maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen auf Benennungskriterien verständigt, die sich zum einen auf die sachkundige Person selbst, zum anderen auf die entsendende Organisation beziehen. Anliegen ist es, die Patientenbeteiligung im G-BA möglichst effektiv, transparent und vor allem frei von Interessenkollisionen zu gestalten.

Wir sind allerdings diejenigen [… und häufig die einzigen], die die wirkliche Versorgungssituation kennen. Das wird immer wieder deutlich. Und das ist unsere Stärke!

Die Kriterien für die Benennung sachkundiger Personen zur Wahrnehmung der Mitberatungsrechte nach § 140f SGB V finden Sie hier: Benennungskriterien für PatV

Wie viele Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter dürfen in die Gremien des G-BA benannt werden?

Die maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen können in jedes Gremium des G-BA Patientenvertreter und Patientenvertreterinnen benennen. Die Anzahl soll dabei nicht höher sein als die Anzahl der Personen, die von Krankenkassen in ein G-BA-Gremium entsendet werden (§ 140f Absatz 2 Satz 3 SGB V). Für das Beschlussgremium des G-BA, das Plenum, begrenzt die Geschäftsordnung des G-BA die Anzahl auf maximal zehn, für die Unterausschüsse auf maximal 12 Personen.