Neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege in Deutschland
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Mit dem sehr umstrittenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV- IPReG) regelte der Gesetzgeber im Jahr 2020 den Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) neu und übertrug dem G-BA die Aufgabe, Details festzulegen. Etwa 22.500 Menschen mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege sind betroffen, die mehrheitlich beatmet werden oder trachealkanüliert sind. Sie müssen rund um die Uhr beobachtet werden, und im Falle von lebensbedrohlichen Situationen muss rettend reagiert werden können.
Am 18. März 2022 trat die neue Richtlinie des G-BA über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) in Kraft. Sie legt insbesondere fest, für welchen Personenkreis AKI verordnet werden darf, welche Ärztinnen und Ärzte die Leistung verordnen dürfen und welche Ärztinnen und Ärzte zur sogenannten Potenzialerhebung befugt sind.
Ein wesentliches Ziel der Patientenvertretung war, dass alle Patientengruppen, die bislang einen Anspruch nach der Vorgängerregelung hatten, auch zukünftig einen Anspruch haben, dass möglichst viele Ärztinnen und Ärzte AKI verordnen können, um den Zugang zur Versorgung für die schwer kranken Patientinnen und Patienten nicht zu erschweren. Ziel war auch, dass insbesondere keine Festlegungen getroffen werden, die dazu führen, dass Betroffene statt in der eigenen Wohnumgebung in einer Einrichtung versorgt werden müssen. Eine breite Diskussion nahm auch die Frage ein, ob und in welchem Umfang speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte erheben sollten, ob ein Potenzial für eine Entwöhnung von der Beatmung oder Trachealkanüle besteht.
Eine solche Potenzialerhebung ist durch das Gesetz vorgesehen. Befürchtet wurde jedoch, dass entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte nicht flächendeckend zur Verfügung stehen und dass Patientinnen und Patienten, bei denen aufgrund der spezifischen Erkrankung eine Entwöhnung ausgeschlossen ist, regelmäßig einer unnötigen und belastenden Prozedur ausgesetzt werden.
Im Ergebnis konnte die Patientenvertretung durch eine intensive Mitberatung viel erreichen. Nach der Veröffentlichung der AKI-RL beantragte sie zudem die Verlängerung einer Übergangsregelung bis zum 31. Oktober 2023. So konnten Verordnungen weiterhin nach den bisherigen Regeln erfolgen. Auch wurden die Qualifikationsanforderungen für Fachärzte und -ärztinnen zur Potenzialerhebung bei Kindern und Jugendlichen noch einmal angepasst. Seither beobachten die Patientenorganisationen die Umsetzung der AKI-RL weiterhin äußerst aufmerksam, sammeln Fallbeispiele, und die Patientenvertretung bringt Fragestellungen, die den G-BA in seiner Zuständigkeit betreffen, auch regelmäßig in die zuständigen Gremien ein.
Durch das ehrenamtliche Engagement in der Patientenvertretung ist es uns möglich, auf eine bedarfsgerechte und patientenzentrierte Versorgung in der außerklinischen Intensivpflege hinzuwirken. Wir wollen dadurch den Alltag von jungen Menschen erleichtern, die dauerhaft mit einer jederzeit lebensbedrohlichen Erkrankung leben.
Markus Behrendt
IntensivLeben, Verein für beatmete und intensivpflichtige Kinder und Jugendliche e. V.
Durch das ehrenamtliche Engagement in der Patientenvertretung ist es uns möglich, auf eine bedarfsgerechte und patientenzentrierte Versorgung in der außerklinischen Intensivpflege hinzuwirken. Wir wollen dadurch den Alltag von jungen Menschen erleichtern, die dauerhaft mit einer jederzeit lebensbedrohlichen Erkrankung leben.
Markus Behrendt
IntensivLeben, Verein für beatmete und intensivpflichtige Kinder und Jugendliche e. V.
Unsere Stimme, unsere Stärke.
20 Jahre Patientenbeteiligung
im Gemeinsamen Bundesausschuss
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