Überarbeitung der Verfahrensordnung zur ASV

Öffnung der ASV für weitere Erkrankungen

Antrag vom 26.03.2018

Letzte Änderung: 18.07.2019

Originaltitel: Antrag der Patientenvertretung und der Vorsitzenden des Unterausschusses zur Änderung des 3. Kapitels: Verfahren für Richtlinienbeschlüsse nach § 116b Abs. 4 SGB V 

Unterausschuss Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung

Stand des Beratungsverfahren

  • 18.07.2019: Beschluss des G-BA (Plenum) über die Neufassung des 3. Kapitels der Verfahrensordnung
  • 21.06.2018: Annahme des Antrags durch den G-BA (Plenum) und Beauftragung  des UA ASV mit inhaltlicher Befassung
  • 26.03.2018 Antrag der Patientenvertretung und der Vorsitzenden des Unterausschusses zur Änderung des 3. Kapitels: Verfahren für Richtlinienbeschlüsse nach § 116b Abs. 4 SGB V

Antrag der Patientenvertretung

Die maßgeblichen Patientenorganisationen haben am 26.03.2018 gemeinsam mit dem ehemaligen Unparteiischen Mitglied des G-BA Frau Dr. Regine Klakow-Franck einen Antrag zur Änderung des 3. Kapitels der Verfahrensordnung des G-BA „Verfahren für Richtlinienbeschlüsse nach § 116b Abs. 4 SGB V“ gestellt.

Die Überarbeitung und Anpassung der Verfahrensordnung des G-BA in diesem Bereich war aus Sicht der maßgeblichen Patientenorganisationen zwingend erforderlich. Viele Patientengruppen warten seit Jahren auf eine entsprechende Öffnung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.

Ziel ist es,  das spezialisierte Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung in der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) für weitere Patientengruppen zu öffnen. Der Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlage für die ASV, den § 116b SGB V, bereits im Jahr 2011 grundlegend überarbeitet und damit die ehemals  spezialisierte ambulante Behandlung am Krankenhaus auch für die Vertragsärzte geöffnet. Der G-BA hat infolge dessen mit Wirkung zum 1.3.2013 die Erstfassung der ASV-Richtlinie beschlossen. Die G-BA-Verfahrensordnung ist bisher jedoch nicht angepasst worden. Es fehlte damit eine Verfahrensregelung für Anträge zur Ergänzung des Erkrankungskatalogs der ASV, die aber gemäß § 116b Absatz 5 SGB V möglich sind.

Mit dem Beschluss durch das Plenum des G-BA am 18.07.2019 über die Neuregelung der Verfahrensordnung ist - nach der Genehmigung durch das BMG - der Weg frei für entsprechende Anträge.

Hintergrund

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ist ein spezialisiertes Versorgungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie richtet sich an Patientinnen und Patienten mit seltenen Erkrankungen oder Erkrankungen, die hochspezialisierte Leistungen benötigen sowie mit Erkrankungen, die besondere, teils schwere Verläufe nach sich ziehen. Die ASV umfasst diagnostische Maßnahmen und therapeutische Behandlung. Je nach Krankheit sind spezielle Qualifikationen der Ärztinnen und Ärzte, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erforderlich.

Der Gesetzgeber hat die ambulante spezialfachärztliche Versorgung bzw. den § 116b SGB V mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 20.11.2011 neu gefasst. Dabei hat er auch definiert, für welche Erkrankungen die ASV mindestens angeboten werden soll. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber verfügt, dass der G-BA den Leistungskatalog auf Antrag eines der Unparteiischen Mitglieder, einer Trägerorganisation oder der Patientenorganisationen im G-BA ergänzen kann (§ 116b Absatz 5 SGB V).

Detaillierte Regelungen zu den Abläufen erfolgen im 3. Kapitel der Verfahrensordnung des G-BA „Verfahren für Richtlinienbeschlüsse nach § 116b Abs. 4 SGB V“ (zukünftig wohl "nach 116b Abs. 4 und 5 SGB V"). Die letzte Neufassung dieses Kapitels geht allerdings auf das Jahr 2008 zurück. Verschiedene Anträge von Patientenorganisationen auf Ergänzung des Erkrankungskatalogs des § 116b SGB V scheiterten auch an den Kriterien der Verfahrensordnung. Diese Probleme hat der Gesetzgeber zum Teil mit der Neufassung des § 116b SGB V in 2011 aufgegriffen. Doch das Verfahren zur Ergänzung des Leistungskatalogs in der ASV auf Grundlage der Gesetzgebung von 2011 ist in der Verfahrensordnung des G-BA bislang noch nicht aktualisiert worden.

Die am 21.03.2013 beschlossene Erstfassung der ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überführt zwar nach und nach die bereits nach altem Recht als Angebot konkretisierten Leistungsbereiche in die ASV, eine Ergänzung des Katalogs ist bisher allerdings aufgrund der fehlenden Neuregelungen der Verfahrensordnung noch nicht möglich.