Covid-19-Sonderregelung: Telefonische Krankschreibung

Verlängerung oder Neufassung der Covid-19-Sonderregelung: Möglichkeit zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon zum Schutz von Risikogruppen

Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für den Arbeitgeber eine Krankschreibung benötigen, muss eine Ärztin oder ein Arzt mit einer ärztlichen Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Das regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA.

Mit Beginn der Covid-19-Pandemie ist es jedoch erforderlich geworden, mit verschiedensten Maßnahmen die Gefahr einer Infektion in der Arztpraxis für Patienten und Praxispersonal zu minimieren. Daher hat der G-BA eine Sonderregelung beschlossen, wonach es seit dem 20. April 2020 möglich ist, dass Ärztinnen und Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege und ohne schwere Symptomatik auch nach telefonischer Befragung der Patienten festzustellen. Diese Sonderregelung wurde seither immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 31. Mai 2020.

Allerdings hatte sich der G-BA bei der letzten Verlängerung am 14. Mai 2020 schon festgelegt, dass diese Sonderregelung nach dem 31. Mai nicht weiter verlängert werden soll. Denn die Gefährdungslage sei durch die Bundesregierung und die Länderregierungen neu bewertet worden und es seien weitgehende Lockerungen der Maßnahme zur Eindämmung der Epidemie beschlossen worden. Der G-BA habe die Lage daher neu bewertet. Die Arztpraxen könnten sich schrittweise wieder auf die Normalsituation einstellen.

Die Patientenvertretung bewertet die aktuelle Situation Ende Mai 2020 jedoch anders. Vor dem Hintergrund der von den Bundes- und Landesregierungen weiterhin für erforderlich gehaltenen Kontaktbeschränkungen und der Warnung, dass es im Zuge der Lockerungen auch zu verstärkten Neuinfektionen kommen könne, müssten vor allem Personen, die zu den Covid-19-Risikogruppen gehören, weiter vor einer Infektionsgefahr geschützt werden. Aus diesem Grund würden schließlich auch andere Sonderregelung des G-BA bis zum 30. Juni verlängert.

Die Patientenvertretung hat daher am 20. Mai 2020 den Antrag gestellt, auch die Sonderregelung für die telefonische Krankschreibung noch bis zum 30. Juni 2020 zu verlängern. Dieser Antrag wurde in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren am 28. Mai 2020 vom G-BA abgelehnt.

Als Alternative hat die Patientenvertretung eine neue Sonderregelung beantragt, welche die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung nicht für Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege beinhaltete, sondern für die gefährdete Gruppe der schwerst chronisch kranken Versicherten. Damit sollte diesen Patientinnen und Patienten der kurzfristige Weg in eine Arztpraxis nur zum Zwecke einer Krankschreibung erspart werden, damit diese nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch in der Arztpraxis einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Die Arztpraxen sollten mit dieser Regelung eine ärztliche Untersuchung durch die Vergabe eines Termins planen können und den Patienten dadurch eine lange Wartezeit ersparen. Auch dieser Antrag wurde in dem schriftlichen Abstimmungsverfahren am 28. Mai 2020 mehrheitlich mit zehn zu drei Stimmen abgelehnt.