ASV bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen

Aufnahme der Chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) in den ASV-Katalog

Antrag vom 24.01.2020
Letzte Änderung: 30.04.2022

Originaltitel: Antrag der Patientenvertretung nach § 140f SGB V gemäß § 116b Absatz 5 SGB V zur Ergänzung des Katalogs nach § 116b Absatz 1 Satz 2 SGB V um die Chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) als Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf

Unterausschuss Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Stand des Beratungsverfahren

  • 30.04.2022: Inkrafttreten der Änderung der ASV-Richtlinie
  • 29.04.2022: Bekanntmachung im Bundesanzeiger
  • 04.04.2022: Nichtbeanstandung des BMG
  • 16.12.2021: Beschlussfassung Plenum zur Ergänzung der ASV-RL um CED
  • 16.07.2020: Beschlussfassung Plenum zur Ergänzung des ASV-Katalogs um CED
  • 24.01.2020: Antrag der Patientenvertretung nach § 140f SGB V zur Ergänzung des Katalogs um die Indikation Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) gemäß § 116b Absatz 5 SGB V

Antrag der Patientenvertretung

Bei den chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) handelt sich um komplexe Multiorganerkrankungen. Die Hauptformen sind Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Die Erkrankungen verlaufen schubförmig oder sind chronisch aktiv. Durch Symptome wie krampfartige Bauchschmerzen, teils blutige Durchfälle, Schäden am Darm und an Organen außerhalb des Darmkanals sowie eine beständige Entzündung, Schwäche und Fieber ist die Lebensqualität der Betroffenen oft erheblich eingeschränkt. Hinzu kommen oft psychosoziale Probleme. Die Erkrankungen sind nicht heilbar, allerdings können die Symptome durch Therapien kontrolliert werden.

In Deutschland sind zwischen 320.000 und 470.000 Menschen von CED betroffen. Bei Kindern und Jugendlichen mit CED ist in der Regel von komplizierteren Verlaufsformen auszugehen als bei Erwachsenen.

Die Therapien zur Behandlung der Erkrankungen werden zunehmend komplexer und reichen von medikamentöser Behandlung bis zu operativen Eingriffen. Die Therapieoptionen durch Medikamente sind zudem sehr differenziert und vielfältig. Stetig kommen neue Therapiemöglichkeiten hinzu. Für eine erfolgreiche Therapie ist eine engmaschige Betreuung, Überwachung und enge Abstimmung zwischen den beteiligten Fachdisziplinen, wie Gastroenterologen oder Chirurgen sowie weiteren Disziplinen, notwendig. Die Zahl spezialisierter Krankenhausambulanzen ist allerdings gering, selektivvertragliche Vernetzungsmodelle sind nur punktuell vorhanden. 

Betroffene benötigen daher mehr Orientierung und eine klare Versorgungsverbesserung, wie sie die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ermöglicht. Insbesondere bei schweren Verläufen erfordert die Versorgung eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in Diagnostik und Therapie, flächendeckende regionale Versorgungsnetzwerke und Konferenzen zur Therapieabstimmung.

Die Patientenvertretung hat daher am 24. Januar 2020 gemäß § 116b Absatz 5 SGB V einen Antrag zur Aufnahme und Ergänzung des Katalogs nach § 116b Absatz 1 Satz 2 SGB V um die chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) als Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf gestellt. Ziel ist es, die übergreifende und komplexe Versorgung zu verbessern und damit die Lebensqualität der Betroffenen zu erhöhen.

Beschluss

Nachdem am 16.07.2020 das Plenum des G-BA entschieden hatte, dem Antrag der Patientenvertretung stattzugeben, wurde zunächst der Katalog gemäß § 116b Absatz 1 SGB V um die chronisch entzündlichen Darmerkrankungen ergänzt und die Beratungen zur konkreten Ausgestaltung dieser spezialisierten Versorgungsform aufgenommen.

Mit dem Beschluss vom 16.12.2021 zu Anforderungen, Teamzusammensetzung und Behandlungsumfang wurde die ASV als Versorgungsform dann auch für chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) ermöglicht.

Nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist der Beschluss am 30.04.2022 in Kraft getreten. Nun können sich ASV-Teams bilden und den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.

Hintergrund

Bestrebungen zur Aufnahme schwerer Erkrankungen der CED in den Katalog der Erkrankungen gemäß § 116b SGB V gibt es schon seit Langem. Am 17.03.2004 hatte die Patientenvertretung erstmalig einen Antrag auf Aufnahme gestellt. Nach der Erstellung eines Gutachtens wurde der Fokus aufgrund der damaligen Vorgaben in der G-BA-Verfahrensordnung auf die Konkretisierung der CED bei Kindern und Jugendlichen gelegt. Diese Konkretisierung wurde jedoch mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (01.01.2012) und der Neufassung von § 116b SGB V zurückgestellt, bevor ein Beschluss gefasst werden konnte.

Für einen neuen Antrag der Patientenvertretung war sodann zunächst auch eine Neufassung des 3. Kapitels der Verfahrensordnung des G-BA erforderlich (vgl. erfolgreicher Antrag zur Änderung der Verfahrensordnung). Diese ermöglicht nun die Neuaufnahme einer Erkrankung in den ASV-Katalog nach § 116b Abatz 1 Satz 2 SGB V und auch die Aufnahme einer schubförmig verlaufenden Erkrankung. Die chronisch entzündlichen Darmerkrankungen sind die ersten Erkrankungen, die aufgrund dieser Änderung in den Katalog aufgenommen werden.