Evidenz beim PSA-Screening?

Patientenvertretung will endlich Klarheit zur Evidenz beim Prostatakrebs-Screening: Ist die Bestimmung der Menge an prostataspezifischen Antigen (PSA) im Blut zur Prostatakrebs-Früherkennung sinnvoll? Gibt es Patientengruppen, die besonders profitieren würden?

Antrag vom 07.12.2018

Letzte Änderung: 18.12.2020

Originaltitel: Bewertung eines Prostatakrebs-Screenings mittels Bestimmung des PSA gemäß § 135 Absatz 1 i.V. m. § 25 SGB V

Unterausschuss Methodenbewertung

Stand des Beratungsverfahrens

 

  • 17.12.2020:  Beschluss des G-BA: G-BA hält an PSA-Wert-Bestimmung fest
  • 06.01.2020: Vorbericht IQWiG
  • 20.12.2018: Beschluss des G-BA über die Einleitung des Beratungsverfahrens
  • 29.10.2018: Antrag der Patientenvertretung

 

Hintergrund

Prostatakrebs ist eine bösartige Wucherung der Vorsteherdrüse. Es ist in Deutschland mit 25,4 % aller diagnostizierten Krebserkrankungen mit Abstand die häufigste Krebsart bei Männern. Insgesamt tragen ca. 40 % der männlichen Bevölkerung in den westlichen Industrieländern das Risiko, im Laufe ihres Lebens ein Prostatakarzinom zu entwickeln, aber nur etwa 10 % werden symptomatisch und nur 3 % versterben daran.

Bislang sehen die Regelungen des G-BA zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata neben einer gezielten Anamnese das Abtasten der Prostata für Männer ab einem Alter von 45 Jahren vor. Der Anspruch darauf besteht jährlich.

Neben der Tastuntersuchung besteht die Möglichkeit zur Bestimmung der Menge an prostataspezifischen Antigen (PSA) im Blut, der allerdings im Rahmen der Prostatakrebs-Früherkennung keine Kassenleistung ist.Laut IGeL-Monitor ist der PSA-Test einer der am häufigsten angebotenen Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), d.h. Patienten zahlen die Leistung selbst.

Antrag

Die Antragsstellung zielt darauf ab, die systematische Reihenuntersuchung mittels PSA-Testung (PSA-Screening) bei Männern ab einer definierten Altersgruppe hinsichtlich ihres Nutzens bzw. Schadens zu bewerten. Dabei gilt es zu prüfen, ob durch die Einführung eines PSA-Screenings Betroffene frühzeitig erkannt und einer spezialisierten Behandlung zugeführt werden können, länger leben und sich die Lebensqualität der Betroffenen verbessert.

Evidenzbewertung

Das Bewertungsverfahren durch das IQWiG hat ein heterogenes Bild hinsichtlich der Nutzen-Schaden-Abwägung aufgezeigt: Auf der einen Seite gibt es durch die PSA-Bestimmung die Chance auf das frühzeitige Entdecken von Tumoren in einem heilbaren Stadium und die Verhinderung von metastasierten Befunden. Auf der anderen Seite können Schäden bei Überdiagnosen und falsch-positive Befunde durch unnötige Prostatabiopsien und nicht erforderliche Therapien entstehen. Im Ergebnis schlussfolgert das IQWiG, dass der Nutzen den Schaden nicht aufwiegt. 
Die Patientenvertretung hat dennoch die Aufnahme einer einmaligen PSA-Messung für Männer zwischen 55 und 69 Jahren als Kassenleistung gefordert. Dabei betonte sie als wesentlichen Bestandteil die verpflichtende ärztliche Aufklärung des Patienten vor der Bestimmung des PSA-Wertes, um im Arzt-Patienten-Gespräch die Vor- und Nachteile der Untersuchung abzuwägen und sich für oder gegen die PSA-Bestimmung entscheiden zu können. In ihrer Begründung verwies die Patientenvertretung auf aktuelle internationale und nationale Empfehlungen sowie auf die Stellungnahmen der einschlägigen urologischen Fachgesellschaften.

Keine Aufnahme des PSA-Tests als Früherkennungsleistung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich im Ergebnis mit Fokus auf die Bewertung durch das IQWiG gegen eine Erweiterung der Früherkennung von Prostatakrebs um ein Screening mittels PSA-Wert-Bestimmung entschieden. Damit werden die bestehenden Regelungen zur Krebsfrüherkennung nicht geändert. Die Bestimmung des PSA bleibt wie bisher auf die Verlaufskontrolle bei bereits behandelten gesetzlich Versicherten oder zur Abklärung eines auffälligen Tastbefundes der Prostata beschränkt.