Medizinische Fußpflege
„medizinische Fußpflege“ bei drohenden
schweren Folgeschäden der Füße,
z.B. aufgrund Gefäßverschluss
Originaltitel: Antrag der Patientenvertretung auf Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der podologischen Therapie.
Unterausschuss Veranlasste Leistungen.
Stand des Beratungsverfahrens
- 20.02.2020: Beschluss des G-BA über die erweiterte Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der Podologischen Therapie
- 17.05.2018: Einleitung des Beratungsverfahrens - Überprüfung der Heilmittel-Richtlinie zur Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der Podologischen Therapie
- 21.02.2018: Antrag der Patientenvertretung im Unterausschuss Veranlasste Leistungen
- 19.05.2016: Rücknahme des Antrags der Patientenvertretung. Die Patientenvertretung berät intern das weitere Vorgehen.
- 06.05.2016: Antrag GKV-Spitzenverband auf Feststellung zur Notwendigkeit eines Bewertungsverfahrens gem. § 138 SGB V in Verbindung mit 2. Kapitel § 2 Absatz 2 lit. b) der Verfahrensordnung
- 17.09.2015: Gemeinsame Bundesausschuss (Plenum) überweist den Antrag an den Unterausschuss Veranlasste Leistungen zur Beratung über das weitere Vorgehen in der nächstmöglichen Sitzung
- 17.09.2015: Antrag der Patientenvertretung auf Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der podologischen Therapie
Hintergrund
Patienten mit Neuro- und/oder Angiopathie (Schädigung der Nerven und der Gefäße) und krankhaften Schädigungen am Fuß drohen häufig unumkehrbare Folgeschäden, bis hin zu Amputationen, wenn es durch unsachgemäße Fußpflege zu Verletzungen und Infektionen kommt. Sie brauchen daher regelmäßig eine medizinische Fußpflege (Podologie). Denn bei der professionellen Podologischen Therapie werden krankhafte Hornhautverdickungen oder Zehennägel fachgerecht behandelt.
Bisher war diese Podologische Therapie in der Heilmittel-Richtlinie des G-BA aber nur für Diabetiker mit einem diabetischen Fußsyndrom auf Kassenrezept vorgesehen. Die Patientenvertretung kritisierte, dass andere Patienten mit vergleichbaren Schäden und Risiken eine Behandlung selber zahlen müssen oder Folgeschäden risikierten. In verschiedene Entscheidungen von Sozial- und Landessozialgerichten wurde ausgeführt, dass die Einschränkung auf Diabetiker rechtswidrig sei, wenn andere Grunderkrankungen zu den gleichen Schäden und Risiken führen können wie beim Diabetischen Fußsyndrom.
Ziel des Antrags
Die Patientenvertretung hatte einen Antrag zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie eingebracht. Ziel war, dass die Krankenkassen die Podologische Therapie auch für Patienten mit diagnositzierten Gefühls- oder Durchblutungsstörungen übernehmen, wenn diese krankhafte Schädigungen am Fuß haben und unumkehrbare Folgeschäden bei nicht professioneller Fußpflege drohen.
Hierzu sollte in der Heilmittel-Richtlinie nicht mehr nur allein das Diabetische Fußsyndrom Ausgangspunkt für eine Verordnung der Podologischen Therapie sein. Stattdessen sollte die Indikation diagnostizierte Neuro- und Angiopathie sowie auch zentral verursachte Nerven- und Gefäßschädigungen mit dem Risiko unumkehrbarer Folgeschäden Ausgangspunkt sein. Denn die Gefühls- und Durchblutungsstörungen sind zentrales Problem beim Diabetischen Fuß, können aber auch in Folge anderer Grunderkrankungen gegeben sein, zum Beispiel bei systemischen Autoimmunerkrankungen, aber auch bei der Spina bifida.
Beratungsverfahren beim G-BA
Der G-BA hat im Mai 2018 ein Beratungsverfahren eingeleitet. Überprüft wurde die "Verordnungsfähigkeit der Podologischen Therapie für dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbare funktionelle/strukturelle Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei entsprechend nachweisbaren Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie) sowie den daraus resultierenden vergleichbaren Gefährdungen für unumkehrbare Folgeschäen der Füße (Wundheilungstörungen, Entzündungen bis hin zu Amputationen).
Im Ergebnis sieht der G-BA eine Vergleichbarkeit und damit Verordnungsmöglichkeit für die Podologische Therapie bei folgenden Krankheitsbildern:
Krankhafte Schädigugnen am Fuß als Folge
- einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie mit autonomer Beteiligung und herabgesetztem/aufgehobenem Schmerzempfinden, z.B. erblich bedingter Neuropathie, systemischen Autoimmunerkrankugen, Kollagenosen, toxischer Neuropathie
oder - als Folge eines Querschnittsyndroms mit autonomer Beteiligung und herabgesetztem/aufgehobenem Schmerzempfinden, z.B. bei Spina bifida, chronischer Myelitis, Syringomyelie, traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks.